Burgeralpe

Vieh wurde am Birchenberg vermutlich seit seiner Besiedlung im Sommer in das Kulturland umschliessenden Wälder getrieben. Spätestens seit der weiten Phase der Landnahme dürften in und über dem obersten Waldgebiet zusammenhängende Weideflächen ausgesondert worden sein. Der erste urkundliche Beleg enthält ein um 1280 erstelltes Urbar.

Die «Birchner» Gemeindealpen wurden seit jeher genossenschaftlich genutzt. Jeder Burger hatte das Recht, dort soviele Kühe und Kälber zu sömmern, wie er mit eigenem Heu überwintert hatte. Dingvieh und Tiere, die nicht Burgern gehörten, durften nur mit selten gewährter Erlaubnis und gegen spezielle Entschädigung aufgetrieben werden. Diese Bestimmungen gehen ins Mittelalter zurück, sind in der Bauernzunft von 1513 schriftlich festgehalten worden und hatten Mitte des 20. Jhr. Noch Geltung.

Grundlegende Änderungen plante die Gemeinde, wahrscheinlich nur zum Schein, Im Jahre 1848, um der damals befürchteten Verstaatlichung des Gemeindegutes zu entgehen. Vorgesehen waren: Randung der Alpen, Privatisierung des Besitzes und Verteilung der Nutzungsrechte auf die Burgerhaushaltungen. Infolge politischer Veränderungen im Kanton wurde dieser Plan hinfällig und später nicht wieder aufgenommen, ausser Randung der Alpen, die der Gemeinderat am 24. Juni 1865 der Urversammlung beantragte. Die Vorschläge lauteten: Das Eigentum der Burgschaft bleibt gewahrt und die Nutzungsrechte werden gleichmässig auf die Haushaltungen verteilt; jede Haushaltung erhält Alprechte für 2 Kühe und 2 Rinder, wer mehr Vieh auftreiben will, muss Anrechte kaufen (1 Kuh: Fr. 1.00; 1 Rind Fr. 0.60), wer sie nicht nutzt, dem wird derselbe Betrag vergütet. Diese Anträge wurden heftig diskutiert und fast einhellig abgehlehnt.

Für die Verwaltung der Alpen war ursprünglich in letzter Instanz die Gemeindeversammlung zuständig, als ausführendes Organ der Gemeinderat. Am 27. Januar 1929 gingen diese Kompetenzen über an die Teilenversammlung und die von ihr gewählten Alpenkommission. Diese arbeitete Statuten aus, welche die Geteilenversammlung am 13. Oktober 1930 mit 60 zu 0 Stimmen genehmigte und der Staatsrat alsdann homologierte.

Die Kompetenzen der Geteilenversammlung waren: Wahl der Alpkommission und deren Präsident jedes zweit Jahr am dritten Sonntag im September; Prüfung und Genehmigung der von der Alpkommission vorzulegenden Alprechnung jedes Jahr an St. Peter und Paul (29. Juni); Beschlussfassung für ausserordentliche Arbeiten und Revision der Statuten.

Die Befugnisse der Alpkommission waren: Wahl der Vögte für Kuh- und Rinderalpe, die jeder die Alpe nutzende Burger annehmen musste; Kontrolle der Tesseln, ohne die kein Tier zu Sömmerung angenommen wurde; Festlegung von Terminen für die Alpbesetzung und Entalpen im Einverständnis mit Vögten und Hirten; Organisation und Überwachung der Alpwerke; Erstellen der von der Geteilenversammlung zu genehmigenden Alprechnung.

Jeder Burger, der die Alpe nutzte, musste Alpwerke leisten, im Prinzip für jedes Tier ein Tagwerk oder einen dafür festgesetzten Geldbetrag entrichten. Zum Alpwerk zugelassen waren männliche Personen im Alter über 18 Jahren und Frauen aus männerlosen Haushaltungen oder für das «Teischiggmeiwärch», an dem sie willkommen waren.

Zu Beginn des 20. Jhr. Wurde die Alpe im allgemeinen mit 120 – 130 Kühen bestossen, eine Zahl, die in den folgenden Jahrzehnten auf 150 anwuchs, nach dem Zweiten Weltkrieg stark abnahm und Mitte des Jahrhunderts nur noch die Hälfte erreichte. Rinder wurden zuerst 70 – 80 gealpt, erreichten in den 1930er Jahren einen Höchststand von 100 und verminderten sich dann in ähnlicher Proportion wie die Kühe.

Quelle: Bürchen, Geschichte des Birchenbergs

Urbar: Orginaldokument zur Alpwirtschaft

«Teischiggmeiwärch»: Zerreiben der im Gelände verstreuten Kuhfladen, um die Düngung zu verbessern und Schädigung der Grasnarben zu verhindern

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