Sonderurlaub
Neue Regelung zum Sonderurlaub
Die Primarschule von Bürchen hat auf das Schuljahr 09/10 die internen Weisungen zum Sonderurlaub angepasst. Die bisherige Handhabung mit den „Jokerhalbtagen“ entfällt. Das entsprechende Schreiben des DEKS (Departement für Erziehung, Kultur und Sport) ist auf www.vispschulen.ch zu lesen.
Folgende Punkte für den Sonderurlaub gilt es neu zu beachten:
- In jedem Fall muss ein begründetes, von den Eltern (gesetzliche Vertretung) unterschriebenes, schriftliches Gesuch gestellt werden. Das Formular ‚`Gesuch um Sonderurlaub’ kann auf der Homepage heruntergeladen werden.
- Die Klassenlehrperson kann für die Dauer eines halben Tages Sonderurlaub gewähren.
- Längere Sonderurlaubsgesuche werden vom Schulleiter KGPS bzw. Schulleiter OS (bis neun Halbtage), vom Schulinspektor (bis 27 Halbtage) und durch das Departement (über 27 Halbtage) behandelt.
- Sonderurlaubsgesuche von einem bis neun Halbtagen müssen spätestens eine Woche vor dem Urlaub der Klassenlehrperson abgegeben werden. Bei Gesuchen von mehr als neun Halbtagen muss eine Eingabefrist von drei Wochen eingehalten werden (Ebenfalls an die Klassenlehrperson).
- Sonderurlaube werden nicht bewilligt: für die erste bzw. die zwei letzten Wochen des Schuljahres und für Projekttage.
- Alle verpassten Prüfungen müssen nachgeholt werden. Der Schüler/die Schülerin hat kein Recht auf Nachhilfeunterricht für die durch den Sonderurlaub entstandenen Stofflücken.
Kantonales Reglement betreffend Urlaube und die im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht anwendbaren Disziplinarmassnahmen vom 14. Juli 2004:
Art. 10 Urlaub
1Aus triftigen Gründen können Einzelurlaube gewährt werden:
a) durch die Klassenlehrperson für die Dauer eines halben Tages;
b) durch die Schulkommission bzw. die Schuldirektion bis zu neun effektiven Schulhalbtagen;
c) durch den Schulinspektor von zehn bis 27 effektiven Schulhalbtagen;
d) durch das Departement bei mehr als 27 effektiven Schulhalbtagen.
2Die Gesuche werden von den Eltern innerhalb einer vernünftigen Frist an die Schulkommission oder an die Schuldirektion gerichtet. Die Vormeinung der Lehrperson oder der Klassenlehrperson wird eingeholt. Der Entscheid wird der Lehrperson bekannt gegeben.
3Die Eltern sind für die gestellten Urlaubsgesuche und die Aufarbeitung des Unterrichtsprogramms verantwortlich.
4Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gewährung der Urlaube für sportliche oder künstlerische Tätigkeiten der Schüler.
Art. 11 Absenzen
1Bei Abwesenheit ist die Klassenlehrperson unverzüglich zu benachrichtigen. Bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit kann ein Arztzeugnis verlangt werden. Bei anders motivierten Abwesenheiten können andere Belege verlangt werden.
2Die Klassenlehrperson muss der Schulbehörde alle verlängerten und ungerechtfertigten Abwesenheiten melden.
3Alle ungerechtfertigten Abwesenheiten werden geahndet.
4. Abschnitt: Verhalten der Eltern
Art. 12
1Die Erziehung der Kinder obliegt primär den Eltern; die Schule bemüht sich um die elterliche Mitarbeit, damit die Bildung der Schüler unter günstigen Bedingungen erfolgen kann.
2Die Eltern verlangen keinen missbräuchlichen Urlaub und behindern nicht die Lehrperson in der Ausübung ihrer Funktion.
3Sie sind vor allem verpflichtet, ihre Kinder zur Schule zu schicken; sie bemühen sich um gutes Benehmen ihrer Kinder, halten sie zur Arbeit an und übernehmen die Verantwortung für deren Fehlverhalten.
4Bei Missachtung der vorausgehenden Bestimmungen werden die in Artikel 16 dieses Reglements vorgesehenen Sanktionen angewendet.
Harlad Gattlen
Schulpräsident